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Auszug aus dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz). Neufassung vom 23.3.1992
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit
Abs. 1 Es ist verboten,
1. Messgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten.
b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,
c) des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen
ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Wichtige Hinweise zum Einbau von Wasserzählern
Alle Wassersatzungen fordern die Einhaltung der in DIN 1988 enthaltenen Bestimmungen über Trinkwasserleitungen in Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland. In vielen Staaten der Welt gelten ähnliche Vorschriften.
Für den Einbau von Wasserzählern gilt demnach: Der Wasserzähler soll an einem frostfreien und leicht zugänglichen Ort montiert werden; gegebenenfalls sind die Rohrleitung und der Wasserzähler durch geeignete Isolierung vor Frost zu schützen.
Die Montage erfolgt vorteilhaft an der Innenwand des Kellers am tiefsten Punkt der Hausinstallation, um Luftansammlungen im Zähler zu vermeiden und eine vollständige Entleerung der Rohrleitung im Haus zu ermöglichen.
Vor dem Wasserzähler ist eine Absperrvorrichtung einzubauen, das so genannte Wasserzählereingangsventil; nach dem Wasserzähler eine Absperrvorrichtung, eine Entleerungsvorrichtung und eine Rückflussverhinderung. In der Regel geschieht dies durch Verwendung eines Freiflussausgangsventils, kombiniert mit Rückflussverhinderer und Entleerungsventil (KFR-Ventil). Es können aber auch gesonderte Armaturen für Entleerung und Rückflussverhinderung verwendet werden.
Der Wasserzähler wird mittels Wasserzählerverschraubungen eingebaut. Die Einbaulage des Wasserzählers ist auf dem Zählwerksschild angegeben. So z.B.: H für horizontal; V für vertikal; H+V für beliebig (der Einbau "über Kopf" mit Zifferblatt nach unten ist nicht erlaubt). Die Lage des Zählers wird durch die Zifferblattebene gekennzeichnet.
Unsere Hauswasserzähler entsprechen in ihren Maßen DIN ISO 4046 Teil 1 und DIN 19648 Teil 3. Gegen unbefugten Eingriff sind sie durch eine Plombierung geschützt. Aus der Plombe ist gleichzeitig die Beglaubigung des Zählers zu ersehen. Sie trägt einerseits das Zeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle der Firma ZENNER und andererseits die Jahreszahl der Beglaubigung.
Bei Beschädigungen der Plombe während der Montage oder durch spätere äußere Einwirkung erlischt die Beglaubigung. Der Zähler ist auszubauen und uns zur Nachbeglaubigung zu übersenden.
Zähler die das CE-Kennzeichen tragen, haben keine Plombe mit Eichzeichen, sondern lediglich eine Sicherungsplombe. Das Jahr der Erklärung der Konformität ist hinter dem CE-Kennzeichen angegeben, mit einem vorgestellten M ( [M 07] =2007).
Der Einbau des Mehrstrahlflügelradzählers soll in völlig waagerechter Lage erfolgen, da der Zähler in dieser Lage die höchste Messempfindlichkeit aufweist. Steigrohrzähler sollten nur in lotrechte Steigrohrleitungen eingebaut werden.
Auszug aus der Deutschen Eichordnung in der zur Zeit gültigen Verfassung vom 12.8.1988:
§ 12 Allgemeines
Abs. 1 Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
Abs. 2 Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG- Bauartzulassung.
Abs. 3 Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Eichung bemessen.
§ 14 Verlängerung
Wird die Messrichtigkeit von Messgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muss nach dem im Anhang B genannten Vefahren durchgeführt werden.